Eine Abmahnung sollten Sie weder ignorieren noch ungeprüft unterschreiben. Notieren Sie die Frist, unterzeichnen Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung und zahlen Sie nichts, bevor die Forderung geprüft ist. In vielen Fällen lässt sich die Unterlassungserklärung entschärfen (modifizieren) und die Zahlung deutlich reduzieren oder ganz abwehren.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen – meist verbunden mit einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung. Sie soll einen Gerichtsprozess vermeiden. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung oder Klage, die erheblich teurer werden kann.
Die 5 wichtigsten Schritte nach Erhalt einer Abmahnung
- Frist notieren. Abmahnfristen sind oft kurz (häufig 7 bis 14 Tage). Auch eine zu kurz bemessene Frist sollte ernst genommen werden.
- Nichts unterschreiben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist fast immer zu weit gefasst und bindet Sie in der Regel lebenslang – mit Vertragsstrafe bei jedem Verstoß.
- Nicht zahlen und nicht selbst anrufen. Jede Äußerung gegenüber der Gegenseite kann als Zugeständnis gewertet werden.
- Beanstandeten Inhalt sichern und – nach Rücksprache – entfernen. Screenshots mit Datum helfen bei der späteren Verteidigung.
- Anwaltlich prüfen lassen. Ist die Abmahnung berechtigt, wirksam, rechtsmissbräuchlich? Ist die Forderung überhöht?
Welche Abmahnungen verteidigt RIED MEDIA LAW?
- Urheberrecht: Fotos, Stadtpläne, Texte, Musik, Videos auf Websites, in Online-Shops oder Social Media; Filesharing
- Bildrechte / Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung
- Markenrecht: Verwendung fremder Marken, Domains, Produktbezeichnungen
- Wettbewerbsrecht (UWG): fehlerhaftes Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben, irreführende Werbung
- Datenschutz (DSGVO): z. B. eingebundene Dienste ohne Einwilligung, fehlende Datenschutzerklärung
- Presse- und Äußerungsrecht: Abmahnungen wegen Bewertungen, Posts oder Berichten
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine vom Anwalt angepasste Fassung, die den konkreten Verstoß erfasst, aber keine Schuld einräumt, keine Kostenzusage enthält und die Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß (häufig nach dem sogenannten „neuen Hamburger Brauch“) begrenzt. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus und verhindert so meist ein Gerichtsverfahren – ohne unnötige Zugeständnisse.
Muss ich die Abmahnkosten zahlen?
Nur wenn die Abmahnung berechtigt und formal wirksam ist – und nur in angemessener Höhe. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privatpersonen ist der Gegenstandswert für die Anwaltskosten unter bestimmten Voraussetzungen auf 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Im Wettbewerbsrecht sind seit 2020 bestimmte Abmahnungen durch Mitbewerber (z. B. wegen Informationspflichten im Online-Handel) ohne Kostenerstattung und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen unzulässig (§§ 8c, 13 UWG). Auch Schadensersatzforderungen – etwa für Fotos nach Lizenzanalogie – sind häufig überhöht.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Der Abmahnende kann beim Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragen – oft ohne dass Sie vorher angehört werden. Die Kosten eines solchen Verfahrens liegen schnell im vierstelligen Bereich. Deshalb gilt: fristgerecht reagieren, aber mit Plan.
Wie läuft die Abmahnabwehr bei RIED MEDIA LAW ab?
Sie senden die Abmahnung per E-Mail oder rufen unser Sekretariat an. Sie erhalten kurzfristig eine erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Risiken und Kosten. Danach übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit der Gegenseite, formulieren bei Bedarf eine modifizierte Unterlassungserklärung und verhandeln die Zahlungsforderung.
Beispiele aus der Rechtsprechung
- WLAN-Betreiber haften nicht automatisch für Dritte (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens"): Wer sein WLAN nicht ausreichend absichert, kann als Störer auf Unterlassung haften, wenn Dritte darüber Rechtsverletzungen begehen – für Unternehmen mit Gäste-WLAN weiterhin relevant.
- Keine anlasslose Überwachungspflicht der Eltern (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, „Morpheus"): Eltern haften für Filesharing ihrer minderjährigen Kinder in der Regel nicht, wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt haben. Eine technische Sperre oder laufende Kontrolle des Kindes ist nicht erforderlich.
- Auch volljährige Mitbewohner müssen ohne Verdacht nicht überwacht werden (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12, „BearShare"): Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für volljährige Familienangehörige, denen er den Internetzugang überlässt, solange kein konkreter Anlass für Missbrauch besteht.
- Schadensersatz pro geteilter Datei (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, „Tauschbörse I"): Der BGH bestätigte für das Anbieten eines Musikalbums in einer Tauschbörse einen Lizenzschaden in Höhe von rund 200 Euro pro Titel als angemessene Schätzgrundlage.
- Keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Familienangehörigen ohne konkreten Anlass (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15, „afterlife"): Wer seinen Internetanschluss erwachsenen Familienmitgliedern überlässt, muss diese nicht ohne tatsächlichen Verdacht belehren oder überwachen.
- Anschlussinhaber muss den Täter benennen, sonst haftet er selbst (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16, „Loud"): Weiß der Anschlussinhaber, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen hat, muss er diese Person im Rahmen der sekundären Darlegungslast benennen – sonst haftet er selbst als Täter.
- Deckelung der Abmahnkosten bei Verbrauchern (§ 97a Abs. 3 UrhG): Bei einer erstmaligen, einfach gelagerten Urheberrechtsverletzung durch eine Privatperson außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist der Gegenstandswert für die Erstattung der Abmahnkosten in der Regel auf 1.000 Euro begrenzt.
Die Rechtsprechung entwickelt sich laufend fort und jeder Fall liegt anders – die genannten Entscheidungen dienen der ersten Einordnung und ersetzen keine Prüfung Ihres konkreten Falls.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
Innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist, meist 7 bis 14 Tage. Wenn die Zeit knapp ist, kann ein Anwalt häufig eine Fristverlängerung erreichen oder vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
In aller Regel nicht unverändert. Vorformulierte Erklärungen sind meist zu weit gefasst, enthalten ein Schuldanerkenntnis oder eine feste, hohe Vertragsstrafe und binden Sie auf Dauer.
Ist jede Abmahnung berechtigt?
Nein. Viele Abmahnungen sind formal fehlerhaft, inhaltlich unbegründet, überhöht oder rechtsmissbräuchlich. Das lässt sich nur im Einzelfall prüfen.
Was kostet die Abwehr einer Abmahnung?
Das hängt vom Gegenstandswert und Aufwand ab. Sie erhalten vor Beginn der Tätigkeit eine transparente Kosteneinschätzung; auf Wunsch wird ein Pauschalhonorar vereinbart.
Kann ich die Abmahnung auch per E-Mail schicken?
Ja. Senden Sie die Abmahnung als PDF oder Foto an constantin.ried@ried-media-law.de und nennen Sie die Frist. Bei knappen Fristen rufen Sie zusätzlich unser Sekretariat an.
Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.