Reputationsmanagement

Peinliche Partyfotos in Social Media – was Betroffene tun können

Kurz gesagt

Fotos von Volksfesten, Partys oder Festivals dürfen erkennbare Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung zeigen, wenn sie veröffentlicht werden. Besonders heikel sind Aufnahmen, die Betroffene bloßstellen, etwa alkoholisiert, in hilfloser Lage oder in intimen Situationen. Wir prüfen, ob die Veröffentlichung rechtswidrig ist, fordern Löschung und Unterlassung und setzen – wenn nötig – Schadensersatz oder Geldentschädigung durch.

Wann sind Fotos von Festen und Feiern rechtlich problematisch?

Nach dem Wochenende auf der Wiesn, nach einem Festival oder einer Firmenfeier landen viele Fotos in Instagram-Storys, TikTok-Videos oder WhatsApp-Gruppen – oft ohne dass die Abgebildeten davon wissen. Kritisch wird es, wenn eine Person darauf erkennbar ist und das Foto sie in einem ungünstigen Licht zeigt: stark alkoholisiert, schlafend oder hilflos, mit entblößten Körperstellen oder in einer anzüglichen Situation. Die Folgen reichen von Spott im Bekanntenkreis bis zu Problemen im Beruf.

Was sagt das Gesetz?

  • Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG): Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Das Fotografieren selbst und die Einwilligung zum Foto sind nicht dasselbe wie die Einwilligung zur Veröffentlichung.
  • Ausnahme für Veranstaltungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG): Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben, sind unter Umständen zulässig, etwa wenn nur die Atmosphäre eines Festes gezeigt wird und niemand im Mittelpunkt steht. Das gilt nicht, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden – zum Beispiel bei gezielten, bloßstellenden Aufnahmen einzelner Personen.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG): Grundlage für Unterlassung, Löschung und – bei schweren Verletzungen – Geldentschädigung.
  • Strafrecht: In schweren Fällen kommen Straftatbestände in Betracht, etwa bei Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich oder bei Fotos, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen (u. a. § 201a StGB). Bei heimlichen Aufnahmen unter die Kleidung gilt Upskirting nach § 184k StGB.

Ob ein Foto zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab: Wie erkennbar ist die Person, steht sie im Mittelpunkt, wie bloßstellend ist die Situation und wie weit wurde das Foto verbreitet.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

  1. Beweise sichern: Screenshot mit Profilname, Link, Datum und Uhrzeit, bevor der Beitrag verschwindet oder verändert wird.
  2. Den Uploader zur Löschung auffordern, am besten schriftlich und mit kurzer Frist. In vielen Fällen reicht das bereits.
  3. Plattform melden: Instagram, TikTok, Facebook, YouTube und X bieten Meldewege für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts an. Nach dem Digital Services Act (DSA) müssen Plattformen gemeldete rechtswidrige Inhalte prüfen und entfernen.
  4. Weiterverbreitung eindämmen: Prüfen Sie, ob das Foto auch in Suchmaschinen, Chatgruppen oder auf anderen Profilen auftaucht.
  5. Anwaltlich vorgehen, wenn der Uploader nicht reagiert, das Foto stark bloßstellt oder sich schon verbreitet hat. Wir fordern dann Löschung und Unterlassung, verlangen auf Wunsch Auskunft und Schadensersatz und beantragen bei Bedarf eine einstweilige Verfügung.

Wichtig ist Tempo: Für eine einstweilige Verfügung verlangen die Gerichte Dringlichkeit, die in der Praxis oft nur etwa einen Monat ab Kenntnis besteht.

Hinweis: Es geht uns nicht darum, Partyfotos pauschal zu verbieten. Entscheidend ist, ob eine Veröffentlichung die Betroffenen unzulässig bloßstellt. Das prüfen wir im Einzelfall und schätzen die Erfolgsaussichten vorab realistisch ein.

Häufige Fragen

Darf jemand ein Foto von mir auf dem Oktoberfest posten, wenn ich nur im Hintergrund zu sehen bin?

Das kommt auf den Einzelfall an. Wer als Teil der Menge zufällig im Bild ist und nicht im Mittelpunkt steht, muss das unter Umständen hinnehmen (§ 23 KUG). Bei gezielten Aufnahmen einzelner Personen, vor allem in bloßstellenden Situationen, ist die Veröffentlichung dagegen häufig unzulässig.

Ich habe dem Foto auf der Feier zugestimmt – muss ich dann auch die Veröffentlichung dulden?

Nicht automatisch. Die Zustimmung zum Fotografieren umfasst nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken. Maßgeblich ist, wofür Sie erkennbar zugestimmt haben.

Kann ich Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?

Unter Umständen ja. Bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild kommt Schadensersatz in Betracht, bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht auch eine Geldentschädigung. Die Höhe hängt stark von Art und Reichweite der Veröffentlichung ab.

Der Uploader ist anonym – was kann ich tun?

Sie können die Plattform melden und die Löschung verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich über ein gerichtliches Verfahren zudem Auskunft über die Daten des Nutzers erreichen.

Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.