Wer künstliche Intelligenz entwickelt oder im Unternehmen einsetzt, muss die EU-KI-Verordnung (AI Act), das Urheberrecht, den Datenschutz und das Vertragsrecht beachten. Wir beraten Unternehmen, Kreative und Start-ups zum rechtssicheren Umgang mit KI – vom internen Einsatz generativer KI bis zur Entwicklung eigener KI-Produkte.
Was regelt der EU AI Act?
Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt. Seit Februar 2025 sind bestimmte KI-Praktiken verboten, und Unternehmen müssen für ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeiter sorgen (Art. 4). Seit August 2025 gelten Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Weitere Pflichten, insbesondere für Hochrisiko-KI-Systeme und Transparenzpflichten, folgen schrittweise; der Zeitplan wird auf EU-Ebene teilweise angepasst.
Leistungen im KI-Recht
- Einordnung Ihrer KI-Anwendung nach dem AI Act (Risikoklassen, Rollen als Anbieter oder Betreiber)
- KI-Richtlinien für Mitarbeiter und Nachweis der KI-Kompetenz
- Verträge über KI-Entwicklung, KI-Lizenzen und KI-Dienste
- Urheberrecht: Trainingsdaten, Text- und Data-Mining, Schutz KI-generierter Inhalte
- Datenschutz beim Einsatz von KI (DSGVO)
- Haftung für fehlerhafte KI-Ergebnisse
- KI in Film, Musik und Verlagswesen: Stimmen, Gesichter, Stil
Darf ich ChatGPT & Co. im Unternehmen nutzen?
Ja, aber mit Regeln. Unternehmen sollten festlegen, welche Tools genutzt werden dürfen, welche Daten (z. B. keine Kundendaten oder Geschäftsgeheimnisse) eingegeben werden dürfen, wie Ergebnisse geprüft werden und wie Mitarbeiter geschult werden. Eine KI-Richtlinie schafft dafür Klarheit.
Häufige Fragen
Wem gehören die Rechte an KI-generierten Texten und Bildern?
Rein KI-generierte Inhalte sind nach deutschem Recht meist nicht urheberrechtlich geschützt. Die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters regeln aber, wie Sie Ergebnisse verwenden dürfen. Bei erheblicher menschlicher Gestaltung kann Schutz entstehen.
Darf eine KI mit meinen Werken trainiert werden?
Nach § 44b UrhG ist Text- und Data-Mining grundsätzlich erlaubt, wenn Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben. Urheber und Verlage können einen solchen Vorbehalt erklären.
Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.