Das Urheberrecht schützt Werke wie Texte, Fotos, Musik, Filme, Software und Designs automatisch mit ihrer Entstehung – eine Anmeldung ist nicht nötig. Der Schutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wer ein Werk ohne Erlaubnis nutzt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wir beraten und vertreten Urheber, Leistungsschutzberechtigte und Verwerter bei Verträgen, setzen Rechte durch und wehren unberechtigte Ansprüche ab.
Wer braucht einen Anwalt für Urheberrecht?
Urheber (Fotografen, Autoren, Komponisten, Designer, Filmschaffende), Leistungsschutzberechtigte (z. B. ausübende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller), Verlage, Agenturen, Produktionsfirmen, Start-ups und Unternehmen, die Inhalte erstellen lassen oder online veröffentlichen. Typische Anlässe sind ein neuer Lizenz- oder Auftragsvertrag, eine entdeckte Rechtsverletzung oder eine erhaltene Abmahnung.
Neben Urhebern: Vertretung von Leistungsschutzberechtigten
Neben dem Urheber eines Werks schützt das Gesetz auch Personen und Unternehmen, die ein Werk künstlerisch oder wirtschaftlich zur Geltung bringen – sogenannte verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte (§§ 70 ff. UrhG). Auch diese Rechteinhaber vertreten wir bei Verträgen, Lizenzierung und der Durchsetzung ihrer Rechte:
- Ausübende Künstler (Sänger, Musiker, Schauspieler): Schutz ihrer Darbietung
- Tonträgerhersteller (z. B. Musiklabels): Schutz der Tonaufnahme
- Filmhersteller und Sendeunternehmen: Schutz der organisatorischen und wirtschaftlichen Leistung bei der Herstellung von Filmen und Sendungen
- Lichtbildner: Schutz auch einfacher Fotos, die nicht die Schöpfungshöhe eines Lichtbildwerks erreichen (§ 72 UrhG)
- Presseverleger: Schutz von Presseveröffentlichungen gegen die unlizenzierte Online-Nutzung durch Dritte, etwa durch Suchmaschinen oder News-Aggregatoren
Leistungen im Urheberrecht
- Gestaltung und Prüfung von Lizenz-, Nutzungsrechts- und Auftragsverträgen
- Rechteklärung (Chain of Title) für Film-, Musik-, Buch- und Werbeprojekte
- Durchsetzung von Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bei Rechtsverletzungen
- Abwehr von Abmahnungen wegen Fotos, Texten, Musik oder Filesharing
- Angemessene Vergütung und Nachvergütung von Urhebern (§§ 32, 32a UrhG)
- Urheberrecht und KI: Nutzung von Trainingsdaten, KI-generierte Inhalte (siehe KI-Recht)
Darf ich Bilder aus dem Internet verwenden?
Nein, nicht ohne Erlaubnis. Dass ein Bild frei im Internet abrufbar ist, bedeutet nicht, dass es frei verwendet werden darf. Erforderlich ist eine Lizenz des Rechteinhabers – und bei vielen Lizenzen auch die korrekte Namensnennung. Fehlt sie, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die sich häufig an marktüblichen Lizenzsätzen orientieren.
Wem gehören die Rechte an Auftragsarbeiten?
Das Urheberrecht selbst bleibt in Deutschland immer beim Urheber und ist nicht übertragbar. Der Auftraggeber erhält nur die Nutzungsrechte, die vertraglich eingeräumt werden. Ist der Vertrag unklar, gilt die sogenannte Zweckübertragungslehre: Es werden im Zweifel nur die Rechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Deshalb sollten Nutzungsrechte ausdrücklich und vollständig geregelt werden.
Wie hoch ist der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen?
Meist wird er nach der Lizenzanalogie berechnet: Der Verletzer zahlt, was vernünftige Vertragspartner als Lizenz vereinbart hätten. Bei fehlender Urhebernennung kann ein Zuschlag hinzukommen. Die Höhe hängt stark vom Einzelfall ab – pauschale Forderungen sollten immer geprüft werden.
Urheberrecht und KI: aktueller Diskussionsstand
Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke als KI-Trainingsdaten und zu KI-generierten Texten, die Formulierungen oder den Stil bekannter Autoren übernehmen, gibt es in Deutschland bislang nur wenige gerichtliche Entscheidungen. Die Rechtslage entwickelt sich derzeit vor allem über Gesetzgebung, EU-Leitlinien und einzelne Pilotverfahren:
- Text- und Data-Mining-Ausnahme (§ 44b UrhG, Art. 4 DSM-Richtlinie 2019/790/EU): KI-Anbieter dürfen urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich zum Training nutzen, wenn Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt (Opt-out) erklärt haben.
- LAION-Entscheidung (LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2023 – 310 O 227/22): Das Gericht wies die Klage eines Fotografen gegen den Betreiber einer KI-Trainingsdatenbank ab und bejahte eine zulässige Nutzung im Rahmen der Schranke für wissenschaftliche Text- und Data-Mining-Forschung (§ 60d UrhG) – eine der ersten deutschen Entscheidungen zu KI-Trainingsdaten, allerdings zu einem Sonderfall (gemeinnützige Forschung) und nicht zur kommerziellen KI-Nutzung allgemein.
- GEMA gegen OpenAI (Klage beim Landgericht München I, eingereicht im November 2024): Die GEMA wirft OpenAI vor, Songtexte ohne Lizenz zum Training genutzt zu haben und über ChatGPT wiederzugeben. Das Verfahren gilt als richtungsweisend für die Haftung von KI-Anbietern bei der Wiedergabe geschützter Werke.
- EU AI Act (Art. 53) und „Code of Practice" für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck: Anbieter solcher Modelle müssen eine Urheberrechts-Compliance-Politik vorhalten und Opt-outs nach der DSM-Richtlinie beachten; die EU-Kommission hat dazu ergänzende Leitlinien zur Transparenz von Trainingsdaten veröffentlicht.
Für Autoren, die eigene Formulierungen oder Textpassagen in KI-generierten Inhalten wiederfinden, fehlt es bislang an gefestigter deutscher Rechtsprechung dazu, wann eine solche Übernahme eine Urheberrechtsverletzung darstellt – reiner Stil ist als solcher nicht geschützt, eine zu große Nähe zu konkreten Formulierungen kann es aber sein. Wir beobachten die Entwicklung laufend und prüfen für Sie im Einzelfall, ob eine Übernahme rechtlich angreifbar ist.
Hinweis zur Aktualität: Der Stand des GEMA/OpenAI-Verfahrens ändert sich laufend – bitte vor Veröffentlichung prüfen, ob es inzwischen eine Entscheidung gibt.
Abmahnwelle auf Instagram und TikTok: Musik, Fotos und Videos
Auf Instagram und TikTok läuft seit einiger Zeit eine massive Abmahnwelle, die vor allem Influencer, Selbständige und Unternehmen trifft. Das Urheberrecht gilt auf Social Media uneingeschränkt: Die unberechtigte Nutzung von Musik, Fotos oder Videos ist rechtswidrig – unabhängig davon, ob sie absichtlich oder aus Versehen geschieht. Spezialisierte Kanzleien mahnen im Auftrag von Musiklabels im großen Stil Reels und TikToks ab, bei denen Tonspuren ohne passende gewerbliche Lizenz hinterlegt wurden.
Warum reicht die plattformeigene Musikbibliothek oft nicht aus?
Die in Instagram, TikTok oder Facebook integrierten Musikbibliotheken sind häufig nur für private, nicht-kommerzielle Nutzung lizenziert. Werbliche Inhalte, gesponserte Posts und Beiträge von Unternehmens- oder Creator-Accounts mit kommerzieller Reichweite fallen regelmäßig nicht darunter – auch wenn die Musik in der App scheinbar frei auswählbar ist.
Was ist erlaubt, was nicht?
- Erlaubt: Lizenzfreie Musik, Creative-Commons-Titel mit passender Lizenz sowie Musik aus kostenpflichtigen Lizenzplattformen wie Artlist, Epidemic Sound oder YouTube Creator Music, sofern die Lizenz die geplante Nutzung (kommerziell, Social Media) abdeckt.
- Nicht erlaubt: Kommerziell genutzte, urheberrechtlich geschützte Musik ohne passende Lizenz – auch über die plattforminterne Musikauswahl. Gleiches gilt für fremde Fotos und Videos ohne Einwilligung des Rechteinhabers, etwa aus Stockportalen, von anderen Creator-Profilen oder aus dem Netz.
Die Forderungen in solchen Abmahnungen liegen häufig im vierstelligen Bereich. Wie bei jeder Abmahnung gilt: nicht ungeprüft unterschreiben oder zahlen, sondern prüfen lassen – mehr dazu unter Abmahnung erhalten.
Häufige Fragen
Muss ich mein Werk anmelden, damit es geschützt ist?
Nein. Der urheberrechtliche Schutz entsteht in Deutschland automatisch mit der Schaffung des Werks. Ein ©-Vermerk ist nicht erforderlich, kann aber als Beweishilfe sinnvoll sein.
Wie lange gilt das Urheberrecht?
Grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für Leistungsschutzrechte, etwa von Tonträgerherstellern oder ausübenden Künstlern, gelten andere Fristen.
Was sind Leistungsschutzrechte und wer ist leistungsschutzberechtigt?
Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte, §§ 70 ff. UrhG) schützen nicht den Schöpfer eines Werks, sondern die Leistung derer, die es aufführen, aufnehmen, produzieren oder verbreiten – etwa ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Sendeunternehmen, Lichtbildner und Presseverleger. Sie können eigene Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung geltend machen.
Sind KI-generierte Bilder urheberrechtlich geschützt?
Rein maschinell erzeugte Inhalte sind nach deutschem Recht in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, weil eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen fehlt. Ob ausreichender menschlicher Gestaltungsanteil vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Darf ich fremde Musik in meinen Instagram-Reels oder TikToks verwenden?
Nur mit passender Lizenz. Die plattforminterne Musikauswahl deckt kommerzielle Nutzung, Werbung und Unternehmens-Accounts häufig nicht ab, auch wenn der Titel dort frei anwählbar ist. Ohne gewerbliche Lizenz drohen Abmahnungen der Musiklabels.
Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.