Das Herstellen und Verbreiten von Upskirting-Aufnahmen ist seit 2021 eine eigene Straftat (§ 184k StGB). Strafbar macht sich dabei nicht nur, wer die Aufnahme heimlich erstellt, sondern auch, wer sie weitergibt, in eine Chatgruppe stellt oder auf Social Media hochlädt. Wir erstatten für Sie Strafanzeige, fordern Plattformen zur sofortigen Löschung auf und setzen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Täter durch.
Was ist Upskirting – und warum ist es strafbar?
Als Upskirting wird das heimliche Fotografieren oder Filmen unter die Kleidung einer Person bezeichnet, meist ohne deren Wissen – typischerweise in Menschenmengen, etwa auf dem Oktoberfest, in Bahnen oder auf Rolltreppen. Seit Januar 2021 stellt § 184k StGB nicht mehr nur das Herstellen, sondern ausdrücklich auch das Übertragen, Gebrauchen, Zugänglichmachen und Weitergeben solcher Aufnahmen unter Strafe. Wer ein entsprechendes Foto oder Video also nur in einer Chatgruppe teilt oder auf Social Media hochlädt, macht sich eigenständig strafbar – unabhängig davon, wer es ursprünglich aufgenommen hat.
Welche Gesetze werden beim Hochladen auf Social Media verletzt?
- § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe für das Herstellen, Übertragen, Gebrauchen, Zugänglichmachen oder Weitergeben solcher Aufnahmen.
- § 33 i. V. m. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) – Recht am eigenen Bild: Die Verbreitung erkennbarer Bildnisse ohne Einwilligung ist strafbar (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), sofern die abgebildete Person identifizierbar ist, etwa durch Gesicht oder auffällige Merkmale.
- Art. 6 DSGVO: Die Veröffentlichung personenbezogener Daten – dazu zählen auch Fotos – ohne Rechtsgrundlage ist ein eigenständiger Datenschutzverstoß.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG): zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche.
Gegen wen kann ich vorgehen?
Gegen Ersteller und Hochladende
Stellen Sie möglichst zeitnah Strafanzeige bei der Polizei. Parallel setzen wir zivilrechtlich Unterlassung, Löschung sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts durch – außergerichtlich per Abmahnung oder, wenn nötig, vor Gericht.
Gegen Plattformen wie Instagram, TikTok oder X
Plattformen haften nach dem Digital Services Act (DSA) nicht automatisch für Inhalte, die Nutzer hochladen. Sobald sie aber über einen rechtswidrigen Inhalt informiert wurden (Notice), müssen sie unverzüglich handeln und ihn entfernen (Take-down). Reagiert eine Plattform nicht, kann sie ab diesem Zeitpunkt selbst haftbar werden – wir fordern die Löschung an und erwirken notfalls eine einstweilige Verfügung. Über ein gerichtliches Verfahren lässt sich zudem Auskunft über die Registrierungs- und IP-Daten des Uploaders erzwingen, um den Täter zu identifizieren.
Was sollte ich sofort tun, wenn ich betroffen bin?
- Beweise sichern: Screenshot mit Profilname, URL und Datum – ohne die Aufnahme selbst weiter zu verbreiten oder an Dritte weiterzuleiten.
- Strafanzeige erstatten. § 184k StGB wird in der Regel nur auf Antrag verfolgt – die Anzeige sollte deshalb zeitnah erfolgen.
- Plattform melden über das Melde- bzw. DSA-Verfahren.
- Anwaltlich handeln lassen, wenn die Plattform nicht reagiert oder der Täter bekannt ist.
Wichtig: Sie müssen nicht akzeptieren, dass eine solche Aufnahme von Ihnen im Umlauf ist. Es ist völlig legitim, Anzeige zu erstatten, die Löschung zu verlangen und sich anwaltliche Unterstützung zu holen.
Häufige Fragen
Ist auch strafbar, wer das Foto nur weiterleitet, aber nicht selbst gemacht hat?
Ja. § 184k StGB stellt ausdrücklich auch das Gebrauchen, Zugänglichmachen und Weitergeben solcher Aufnahmen unter Strafe – unabhängig davon, wer sie ursprünglich erstellt hat.
Muss ich auf dem Bild erkennbar sein, damit ich dagegen vorgehen kann?
Für § 184k StGB ist die Erkennbarkeit keine zwingende Voraussetzung. Für zivilrechtliche Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) ist die Erkennbarkeit, etwa durch Gesicht oder auffällige Merkmale, in der Regel erforderlich.
Kann ich herausfinden, wer hinter einem anonymen Account steckt, der das Bild gepostet hat?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Über ein gerichtliches Verfahren kann die Plattform zur Auskunft über Bestandsdaten des Nutzers verpflichtet werden.
Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.