Fotos, Videos oder Tonaufnahmen von Kindern und Jugendlichen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Eltern können die Löschung verlangen – zuerst direkt beim Verantwortlichen, dann über die Meldefunktion der Plattform und, wenn nötig, mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe. Bei Bloßstellung, Mobbing oder intimen Aufnahmen sollte zusätzlich die Polizei eingeschaltet werden.
Wo passiert das typischerweise?
In Klassenchats und WhatsApp-Gruppen, auf Instagram, TikTok, Snapchat, Facebook oder YouTube, aber auch auf Websites von Vereinen, Schulen oder Veranstaltern. Oft ist den Beteiligten gar nicht bewusst, dass sie etwas falsch gemacht haben.
Schritt für Schritt: So gehen Eltern vor
- Ruhig bleiben und sichern: Machen Sie Screenshots mit Datum, Profilnamen und Link. Ausnahme: Bei Nacktaufnahmen oder sexualisierten Darstellungen von Minderjährigen die Inhalte nicht speichern oder weiterleiten, sondern sofort die Polizei informieren.
- Das Gespräch suchen: Eine freundliche, aber klare Aufforderung zur Löschung reicht in vielen Fällen aus – gern auch schriftlich mit einer kurzen Frist.
- Plattform melden: Instagram, TikTok, Facebook, YouTube und WhatsApp haben Meldefunktionen; Inhalte mit Kindern werden dort vorrangig behandelt. Auch Websitebetreiber müssen ohne Einwilligung veröffentlichte Inhalte entfernen.
- Schule oder Verein einbeziehen, wenn der Vorfall dort seinen Ursprung hat.
- Rechtlichen Rat einholen, wenn Inhalte nicht freiwillig entfernt werden oder es um Bloßstellung, Mobbing oder sensible Aufnahmen geht.
Was sagt das Gesetz?
Die Veröffentlichung von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen ohne Erlaubnis kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzen und gegen die DSGVO verstoßen. Bei jüngeren Kindern entscheiden die Eltern; bei älteren Jugendlichen ist nach verbreiteter Auffassung zusätzlich deren eigene Einwilligung erforderlich. In schweren Fällen – etwa bei Bloßstellung, Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich oder Nacktaufnahmen – kann die Verbreitung strafbar sein (u. a. § 201a StGB). Das Gesetz schützt Kinder hier besonders.
Wann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?
Wenn Inhalte trotz Aufforderung nicht entfernt werden, wenn sie sich weiterverbreiten, wenn Beleidigungen oder Mobbing hinzukommen oder wenn Sie Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz geltend machen möchten. Anlaufstellen für eine erste Orientierung sind auch Verbraucherzentralen, Datenschutzaufsichtsbehörden und spezialisierte Beratungsangebote.
Wichtig: Niemand muss akzeptieren, dass Inhalte von Kindern ohne Zustimmung im Umlauf sind. Es ist völlig legitim, die Löschung zu verlangen und sich Unterstützung zu holen. Der Schutz der Kinder steht immer an erster Stelle.
Häufige Fragen
Dürfen andere Eltern Fotos meines Kindes in der Klassengruppe teilen?
Das Teilen in einer geschlossenen Gruppe ist ebenfalls eine Verbreitung. Ohne Einwilligung ist es in der Regel unzulässig, insbesondere wenn das Kind erkennbar im Mittelpunkt steht.
Mein Kind hat das Foto selbst gepostet – kann ich es trotzdem löschen lassen?
Ja. Minderjährige können rechtlich oft nicht wirksam allein einwilligen. Eltern können die Löschung bei der Plattform verlangen; viele Plattformen haben dafür eigene Verfahren für Minderjährige.
Kostet eine Erstberatung viel Geld?
Die Kosten einer Erstberatung sind für Verbraucher gesetzlich begrenzt. Zudem übernimmt eine Rechtsschutzversicherung je nach Tarif Teile der Kosten.
Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.