Wir prüfen für Sie, ob eine Rechtsverletzung vorliegen könnte, schätzen die Erfolgsaussichten einer Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein und übernehmen nötigenfalls die gerichtliche Geltendmachung. Das KI-Recht ist in Deutschland und der EU noch jung – zu vielen Fragen, etwa zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 EU AI Act, fehlt bislang gefestigte Rechtsprechung. Wir beraten Unternehmen, Agenturen und Creator auf Grundlage des aktuellen Rechtsrahmens und vertreten Sie bei Abmahnungen sowie bei der Erstellung von KI-Richtlinien.
Generative KI im Marketing: neue Pflichten durch den EU AI Act
Unternehmen, Agenturen und Creator nutzen zunehmend generative KI wie Midjourney, DALL·E oder Sora für Bilder und Videos im Marketing. Seit dem Inkrafttreten des EU AI Act gelten strenge Vorgaben für den Einsatz solcher Inhalte in der Werbung und auf Websites. Da Gesetzgebung und Rechtsprechung zum KI-Recht sich derzeit noch entwickeln, lohnt sich vor jeder Kampagne eine aktuelle rechtliche Einschätzung.
Leistungen im KI-Recht für Marketing und Content
- Erstellung rechtssicherer KI-Richtlinien für Mitarbeiter, Marketingteams und Agenturen
- Prüfung von Marketingkampagnen und Websites vor dem Launch auf Kennzeichnungspflichten
- Verteidigung gegen Abmahnungen wegen fehlender KI-Kennzeichnung
- Beratung zum Urheberrechtsschutz (bzw. Nichtschutz) KI-generierter Bilder, Videos und Texte
- Vertretung gegenüber Wettbewerbern, Verbänden und Aufsichtsbehörden
Weitere Fragen rund um KI-Verträge, Trainingsdaten, Datenschutz und Haftung beim unternehmensweiten KI-Einsatz beantwortet unsere Seite KI-Recht im IT-Recht.
Fazit: Handeln statt abwarten im KI-Medienrecht
Die rechtliche Landschaft rund um künstliche Intelligenz ist im Wandel. Wer generative KI im Unternehmen einsetzt, bewegt sich zwischen neuen EU-Vorgaben und ungeklärten Urheberrechtsfragen. Einen absoluten Schutz vor rechtlichen Risiken gibt es derzeit nicht – eine professionelle, einzelfallbezogene Risikobewertung aber schon. Dafür bieten wir:
- Prüfung bestehender Risiken bei der Nutzung von KI-Bildern, -Videos und -Texten
- Einschätzung der Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen
- Konsequente Vertretung bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder behördlichen Verfahren
Häufige Fragen
Wann besteht eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Bilder und Videos?
Eine Kennzeichnungspflicht besteht immer dann, wenn ein KI-generierter Inhalt – Bild, Audio oder Video – fälschlicherweise als echt oder authentisch wahrgenommen werden kann (sogenannte Deepfakes oder fotorealistische KI-Bilder). Nach Art. 50 des EU AI Act müssen solche Inhalte im öffentlichen Interesse transparent als „künstlich generiert“ oder „manipuliert“ offengelegt werden.
Welche Ausnahmen von der KI-Kennzeichnungspflicht gibt es?
Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die KI lediglich zur bloßen Bearbeitung oder Optimierung von bereits existierendem, echtem Bildmaterial genutzt wird, etwa bei Rauschunterdrückung, Farbkorrektur oder dem Entfernen von Bildobjekten, sofern sich dadurch der Aussagegehalt des Bildes nicht maßgeblich verändert. Auch rein satirische, künstlerische oder fiktive Inhalte können unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht ausgenommen sein, solange keine Verwechslungsgefahr mit realen Ereignissen besteht.
Droht eine Abmahnung bei fehlender Kennzeichnung von KI-Inhalten?
Ja. Wer fotorealistische KI-Inhalte ohne entsprechenden Hinweis gewerblich nutzt – etwa auf Websites, in Social-Media-Kampagnen oder Printmedien –, riskiert eine Abmahnung. Wettbewerber oder Wettbewerbsverbände können dies als irreführende geschäftliche Handlung nach dem UWG abmahnen. Zudem drohen bei Verstößen gegen den EU AI Act empfindliche Bußgelder durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Sind KI-generierte Bilder und Texte urheberrechtlich geschützt?
Nein, reine KI-Outputs genießen nach deutschem und europäischem Recht in der Regel keinen Urheberrechtsschutz, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung durch einen Menschen fehlt. Konkurrenten dürfen rein KI-generierte Werbebilder daher grundsätzlich kopieren und selbst nutzen, ohne dass urheberrechtlich dagegen vorgegangen werden kann. Ein Schutz ist nur über Umwege möglich, etwa über das Wettbewerbsrecht oder bei erheblicher menschlicher Nachbearbeitung.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die finanziellen Risiken bei einer Missachtung der Transparenzpflichten des EU AI Act sind erheblich. Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht (Art. 50 AI Act) können die zuständigen Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen, die je nach Schwere des Verstoßes und Unternehmensgröße bis zu mehreren Millionen Euro oder einen Anteil des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Unabhängig von behördlichen Bußgeldern drohen zusätzlich Kosten durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern.
Müssen auch KI-generierte Texte, etwa Blogbeiträge oder Werbetexte, gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 1 AI Act differenziert nach dem Verwendungszweck: Rein redaktionelle oder informative Texte, die vollständig KI-generiert sind, müssen grundsätzlich offengelegt werden, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren sollen. Für reine Werbe- und Marketingtexte ist die Rechtslage im Detail noch nicht abschließend geklärt. Hier prüfen wir im Einzelfall, ob eine fehlende Kennzeichnung als wettbewerbsrechtliche Irreführung nach dem UWG zu werten ist.
Wer trägt die Beweislast, wenn behauptet wird, ein Bild sei ohne Kennzeichnung KI-generiert?
Grundsätzlich muss derjenige, der einen Verstoß abmahnt oder verklagt, darlegen, dass ein kennzeichnungspflichtiger KI-Inhalt vorliegt. Da technische Erkennungstools (KI-Detektoren) derzeit noch unzuverlässig sind und vor Gericht keine absolute Beweiskraft besitzen, prüfen wir für Sie die Beweislage im Einzelfall, schätzen das Risiko einer gerichtlichen Einstufung als Deepfake oder Irreführung ein und vertreten Sie bei der Abwehr unberechtigter Vorwürfe.
Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.